Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich zwei Stunden (vgl. pag. 1925; pag. 1933). Zudem erachtet die Kammer für die Vorbereitung der Verhandlung einen Zeitaufwand von maximal 4.5 anstatt 5.5 Stunden für geboten. Der angemessene Aufwand wird deshalb um 2 Stunden auf 14 Stunden gekürzt und die Entschädigung auf CHF 3‘078.80 festgesetzt. Da der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt, besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. V. Verfügungen