Rechtsanwalt B.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 17. Oktober 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4‘371.20 geltend (pag. 1943 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich zwei Stunden (vgl. pag.