Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 17‘391.00, aufzuerlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018) vom Kanton Bern getragen.