Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 3. Oktober 2019 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten CHF 5‘200.00