Die ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen. Die Vorinstanz hat das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermessen weder überschritten noch missbraucht. Gemäss Art.