10. Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend die Strafzumessung für die einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 8. bis 11. erstinstanzliches Urteil) kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sowie unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen.