Nach Auffassung der Kammer soll die bestehende Sozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet werden. Aus diesen Gründen wird die Strafe um einen Monat auf 24 Monate gesenkt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind gegeben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird daher aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).