Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum relativ jung war. Er ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig geworden. Der Beschuldigte konsumiert keine Betäubungsmittel mehr und hat sich glaubhaft vom Drogenumfeld distanziert. Es ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren eine ausreichende Warnwirkung hat, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Nach Auffassung der Kammer soll die bestehende Sozialisierung des Beschuldigten nicht gefährdet werden.