Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f. S. 24 f.). Der Beschuldigte geht einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen und ist in der Schweiz gut integriert. Seine Schulden bei einem privaten Dritten in der Höhe von CHF 79‘000.00 bezahlt er in monatlichen Raten von CHF 1‘100.00 ab (vgl. pag. 1927 Z. 1 ff.). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum relativ jung war.