13 nen Monat. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des Grenzwertes zum bedingten Strafvollzug liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen.