Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Vorliegend übersteigt die Freiheitsstrafe von 25 Monaten die Strafdauer von 24 Monaten, bis zu der die Ausfällung einer bedingten Strafe möglich wäre, um ei-