1928 Z. 36). Der Beschuldigte konsumiert keine Betäubungsmittel mehr und ist nach eigenen Angaben vom Drogenumfeld weggekommen (pag. 1927 Z. 18 ff.). Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist strafmindernd zu berücksichtigen. 9.4.3 Strafempfindlichkeit