Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren Einsicht und Reue. So führte er beispielsweise in seinem letzten Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe viel gelernt aus dem Verfahren und könne sich mit seinem damaligen Verhalten nicht mehr identifizieren (pag. 1799). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, das Ganze sei ihm eine Lehre gewesen. Es tue ihm leid. Er würde das nicht mehr machen. Er sei damals jung und dumm gewesen (pag. 1927 Z. 20 f.; pag. 1928 Z. 36).