12 9.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte gab die ihm zur Last gelegten Delikte von Beginn weg zu und machte schliesslich auch Aussagen zu seinem Mittäter G.________. Obwohl ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Der Beschuldigte zeigte im Strafverfahren Einsicht und Reue.