1880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Beizufügen bleibt, dass der Beschuldigte an der Fernuniversität in K.________ Wirtschaftswissenschaft studiert und seit 1. August 2019 bei der C.________ in Zürich arbeitet (pag. 1935 ff.; pag. 1939).