Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 32 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 9.4 Täterkomponenten 9.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1880, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).