47 aStGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 3 Monate auf 32 Monate als angemessen. 9.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe von 32 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.