1801; pag. 1804). Zudem gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 4. Januar 2017 an, er finanziere seinen Betäubungsmittelkonsum, indem er 100% arbeite (pag. 1063 Z. 96 f.). Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG sind daher nicht erfüllt. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund des Eigenkonsums schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Der Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 aStGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen.