O., N. 247 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_27/2013 vom 5. März 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte konsumierte im Deliktszeitraum zwar eine grosse Menge Amphetamin. Insgesamt liegen aber zu wenig Indizien vor, welche auf eine Drogenabhängigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG deuten würden. Der Betäubungsmittelkonsum hatte keine schädlichen Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten. So konnte er in dieser Zeit die Berufsmatura absolvieren und arbeitete anschliessend bei der J.________ (pag. 1801; pag.