11 9.2.2 Vermeidbarkeit Gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG kann das Gericht die Strafe bei einer Widerhandlung nach Abs. 2 der genannten Bestimmung nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Wer in den Genuss der Strafmilderung kommen soll, muss selbst von Betäubungsmitteln abhängig sein und nicht nur gelegentlich solche auch selbst konsumieren (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 247 zu Art.