Der Gewinn hätte somit CHF 250.00 betragen. Alleine aus der Analyse dieses einen Geschäfts geht hervor, dass der Beschuldigte neben seiner Eigenkonsum-Motivation durchaus auch gewinnorientiert handelte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die in der Anklageschrift umschriebenen Tatvorwürfe ausdrücklich anerkannte (vgl. pag. 1794 Z. 46 f.). Die finanziellen und damit egoistischen Beweggründe sind indes tatbestandsimmanent und wirken sich deshalb neutral aus.