Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Es ging ihm primär um eine günstige Beschaffung des Amphetamins für seinen Eigenkonsum. Die Vorinstanz hielt jedoch treffend fest, dass daneben auch finanzielle Beweggründe eine Rolle spielten (pag. 1879, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten konnte zwar nicht nachgewiesen werden, dass er mit dem Betäubungsmittelhandel einen grossen Gewinn erzielte. Einen gewissen Gewinn setzte er aber dennoch um. So erwarb der Beschuldigte beispielsweise gemäss Ziff.