Der Beschuldigte war über einen Zeitraum von rund einem Jahr in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig. Die mehrfache Herbeiführung der Rechtsgutverletzung gezielt auf mindestens zehn Abnehmer fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Der Beschuldigte schloss sich im Sommer 2016 mit G.________ zusammen, um grössere Mengen Amphetamin kaufen zu können. Das mittäterschaftliche Handeln wurde jedoch bereits insofern berücksichtigt, als der Beschuldigte sich auch den Anteil von G.________ anrechnen lassen muss. Abgesehen davon handelte der Beschuldigte nicht übermässig professionell oder besonders raffiniert.