10 9.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte – obwohl er einen grossen Teil des Amphetamins für seinen Eigenkonsum und für ein besseres Preis/Leistungsverhältnis erwarb – mit seinem Handeln doch einige kriminelle Energie offenbarte (pag. 1878 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte war über einen Zeitraum von rund einem Jahr in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig.