I. 6. des erstinstanzlichen Urteils ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Ersatzgeschäft zum Sachverhalt in Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils handelte, bei welchem überdies Vorbehalte bestanden, ob das ganze Geschäft auch tatsächlich hätte abgeschlossen werden können. Der Beschuldigte schreckte aufgrund des hohen Kaufpreises zurück und beschränkte den Erwerb auf einen Bruchteil der beabsichtigten Menge. Für dieses Geschäft erscheint daher im Vergleich zum Schuldspruch gemäss Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils ein grösserer Abzug gerechtfertigt.