Beim Schuldspruch gemäss Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils ist es nicht der Verdienst des Beschuldigten, dass es beim Anstaltentreffen blieb. Die Übergabe scheiterte einzig daran, dass I.________ mit dem mitgeführten Amphetamin verhaftet wurde, nachdem der Beschuldigte nicht zum vereinbarten Treffen erschienen war, weil er verschlafen hatte (vgl. pag. 1869, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für dieses Geschäft erscheint daher nur ein geringer Abzug gerechtfertigt. Beim Schuldspruch gemäss Ziff. I. 6. des erstinstanzlichen Urteils ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Ersatzgeschäft zum Sachverhalt in Ziff.