a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Beim Anstaltentreffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). Die Kammer teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz das Anstaltentreffen in ihrer Strafzumessung zu stark gewichtet hat. Beim Schuldspruch gemäss Ziff.