47 StGB). Bei den Schuldsprüchen wegen Anstaltentreffens zur Verschaffung/Veräusserung von insgesamt 633g reinen Amphetamins gemäss Ziff. I. 5. und 6. des erstinstanzlichen Urteils ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind.