vgl. BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen) um das 14.5- bzw. 17.6-fache überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Gestützt auf die Tabelle von FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER entspricht das Verschulden des Beschuldigten einer Strafe im Bereich von 35 Monaten (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art. 47 StGB).