9 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschuldigte eine Menge von insgesamt 1‘153g reinen Amphetamins zu verantworten (pag. 1876, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er hat dabei 520g reinen Amphetamins veräussert/verschafft und zur Veräusserung/Verschaffung von 633g reinen Amphetamins Anstalten getroffen. Der Beschuldigte hat damit die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (36g reinen Amphetamins; vgl. BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.;