O., N. 45 zu Art. 47 StGB). Der Prototyp des Täters, auf den das entsprechende Strafmass zugeschnitten sei, sei ein nicht geständiger und nicht süchtiger Täter, der die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt habe (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB).