2019, N. 107). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Die Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 1.2kg reinem Amphetamin eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten vor (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 45 zu Art.