Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014 E. 2.). Bei den Schuldsprüchen wegen Verkaufs von 10g bis 15g MDMA (Ziff. I. 8. erstinstanzliches Urteil), Vermittlung von 2g Kokain (Ziff. I. 9. erstinstanzliches Urteil), Verkauf einer unbestimmten Menge Marihuana (Ziff. I. 10. erstinstanzliches Urteil) und Anstalten treffen zum Verkauf von 5 Tabletten Concerta (Ziff.