Dieser Kauf stand in einem derart engen zeitlichen und tatsächlichen Kontext mit dem Anstaltentreffen zum Erwerb von 900g Amphetamin am 22. Dezember 2016 (Ziff. I. 6. erstinstanzliches Urteil), dass diese Menge für die mengenmässige Qualifikation ebenfalls zu den anderen Mengen addiert werden kann. Der Beschuldigte hat sich gemäss dem rechtskräftigen Schuldspruch somit in Bezug auf 1‘153g reinen Amphetamins der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Da von einer Handlungseinheit auszugehen ist, kommt Art. 49 Abs. 1 aStGB nicht zur Anwendung.