Somit kann nicht von einem völlig isolierten Tatentschluss gesprochen werden, wie dies im vorerwähnten Beispiel der gelegentlichen Bestellung und Lieferung kleinerer Drogenmengen in mehrmonatigem Abstand der Fall ist. Es kann zur Berechnung der mengenmässigen Qualifikation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vielmehr von einer Handlungseinheit ausgegangen werden. Gleiches gilt für den Schuldspruch gemäss Ziff. I. 7. des erstinstanzlichen Urteils. Dieser Kauf stand in einem derart engen zeitlichen und tatsächlichen Kontext mit dem Anstaltentreffen zum Erwerb von 900g Amphetamin am 22. Dezember 2016 (Ziff.