I. 1.2.3. der Anklageschrift). Der Grund für die Rückgabe und den Weiterverkauf des Amphetamins war, dass I.________ zurück war. Der Beschuldigte wollte deshalb das Amphetamin geringerer Qualität abstossen und lieber bei letzterer gewohnt gute Qualität beziehen (vgl. pag. 1859, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Somit kann nicht von einem völlig isolierten Tatentschluss gesprochen werden, wie dies im vorerwähnten Beispiel der gelegentlichen Bestellung und Lieferung kleinerer Drogenmengen in mehrmonatigem Abstand der Fall ist.