I. 7. erstinstanzliches Urteil). Es stellt sich die Frage, ob diese beiden Tathandlungen mit den anderen Widerhandlungen eine Handlungseinheit bilden und deshalb nicht selbständig betrachtet, sondern zum Erreichen der relevanten Schwelle zu den übrigen Betäubungsmittelmengen hinzugerechnet werden können. Dies ist zu bejahen. Der Verkauf von 100g Amphetamin an H.________ Ende November 2016 hat eine Vorgeschichte. Der Beschuldigte kaufte am 25. November 2016 oder kurz danach bei G.________ 150g Amphetamin, gab ihm dann aber 50g wieder zurück und verkaufte die restlichen 100g an H.________ (vgl. pag. 1707, Ziff. I. 1.2.3. der Anklageschrift).