19 Abs. 2 Bst. a BetmG die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen (BGE 113 IV 32 E. 4a S. 35 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1, zur Publikation vorgesehen). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst.