der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zum Schluss, dass der Beschuldigte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Umfang von 1‘153g reinen Amphetamins zu verantworten habe. Damit liege ein Menge vor, bei der der Beschuldigte habe wissen oder annehmen müssen, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne (Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Betäubungsmittelgesetzes [BetmG; SR 812.121]; pag. 1876, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Menge von 36g reinen Amphetamins im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst.