Die Vorinstanz rechnete zunächst die Mengen reinen Amphetamins zusammen, die der Beschuldigte veräussert hat (pag. 1868, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anschliessend berücksichtigte die Vorinstanz die Mengen reinen Amphetamins, bei denen der Beschuldigte Anstalten zum Erwerb getroffen hat (pag. 1869 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei diesen beiden Vorgängen schied sie jeweils die für den Eigenkonsum des Beschuldigten bestimmte, bussenbedrohte Menge aus. Schliesslich rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten auch den Anteil von G.________ an (pag. 1872 ff., S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).