je mit Hinweis). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, auf welche strafbaren Handlungen sich der Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bezieht. Aus ihrer Urteilsbegründung geht indes hervor, dass die Vorinstanz für die mengenmässige Qualifikation die Schuldsprüche in Ziff. I. 1. bis 7. des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigte. Die Vorinstanz rechnete zunächst die Mengen reinen Amphetamins zusammen, die der Beschuldigte veräussert hat (pag.