8. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1876 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.