Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – einerseits eine bedingte Freiheitsstrafe und andererseits eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).