II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Der Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise mengenmässig qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Strafzumessung und die Einziehung beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 1856 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).