I. des erstinstanzlichen Urteils, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung und die Rückgabe des schwarzen Notizbuchs an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen. Mangels Abänderungsantrags der Generalstaatsanwaltschaft ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen.