5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sind die Schuldsprüche gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils, der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung, die verfügte Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung und die Rückgabe des schwarzen Notizbuchs an den Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen.