_ sei in Anwendung von Art. 426 StPO, Art. 40, 43, 44, 47, 49, 51 StGB; 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs; wobei sechs Monate unbedingt zu vollziehen sind und der Vollzug von 26 Monaten aufzuschieben ist, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf vier Tage festzusetzen;