__ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von Ende 2015 bis am 03.03.2018 in Bern, Kehrsatz, Thun, Steffisburg und anderswo schuldig erklärt wurde; 2. des Verzichts auf eine Landesverweisung; 3. der Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. der Festsetzung des Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz; 5. der Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung; 6. der Rückgabe des beschlagnahmten schwarzen Notizbuches an den Beschuldigten. II. A.________ sei in Anwendung von Art.