): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. November 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach A.________ der mehrfachen, teilweise mengenmässig qualifizierten, teilweise mit G.________ begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von Ende 2015 bis am 03.03.2018 in Bern, Kehrsatz, Thun, Steffisburg und anderswo schuldig erklärt wurde;