1885 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Januar 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung und die Einziehung (pag. 1891 f.). Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 verzichtete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 1896). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 17. Oktober 2019 statt (pag. 1924 ff.).